Viele Menschen mit Sehschwäche entscheiden sich heute für eine Augenlaser-Operation, um ihre Fehlsichtigkeit dauerhaft korrigieren zu lassen. Neben der Einholung von Informationen zu der individuell passenden Behandlungsmethode, dem richtigen Augenlaser-Zentrum und der Wahl des Chirurgen sollte man sich vorab auch Gedanken um die Kosten des Eingriffs machen.
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen Kosten eher nicht
Denn ein solch refraktiv-chirurgischer Eingriff kann bis zu 5.000 Euro kosten. Im Ausland gibt es zwar billigere Angebote, doch viele Menschen lehnen diese aufgrund der meist höheren Risiken und schlechteren Hygienezustände ab. Für die Kostenbewältigung kann sich aber ein Gang zur Krankenkasse lohnen. Zwar übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Behandlungskosten für Augenlaser- oder Linsenoperationen im Regelfall nicht, allerdings kann in Einzelfällen auf eine Teilkostenerstattung gehofft werden. Etwa wenn der Patient durch ärztliche Nachweise belegen kann, dass der Eingriff eine medizinische Notwendigkeit ist. In diesem Fall reichen nämlich eine Brille oder Kontaktlinsen nicht aus. Sie korrigieren zwar, beheben die Fehlsichtigkeit jedoch nicht, wie bereits mehrere Gerichte zugunsten der Patienten festgestellt haben.
Private Krankenkassen übernehmen Kosten oftmals
Für Privatpatienten sieht es sogar noch besser aus. Dort wird im Einzelfall entschieden, ob die Behandlungskosten ganz oder teilweise getragen werden. Manche Privatkrankenkassen haben sogar in ihren Premiumtarifen z. B. eine LASIK inkludiert. Die Beurteilungen und Einstufungen durch die Krankenkassen sind jedoch äußerst verschieden und von mehreren Faktoren und Bedingungen abhängig. Es ist auf jeden Fall ratsam, sich vor dem Augenlasern wegen einer Kostenübernahme mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
Augenlasern ist steuerlich absetzbar
Und eine Möglichkeit Geld wiederzubekommen bleibt für jeden Patienten. In der Regel können die Behandlungskosten für eine Augenlaser- oder Linsen-OP nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat entschieden, dass einer LASIK-Behandlung immer eine Fehlsichtigkeit und damit ein von der normalen Gesundheit abweichender Standard zugrunde liegt (22.06.2006 / Aktenzeichen S 2284 A). Die Behandlung stellt eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung zur Behebung von Fehlsichtigkeit dar, die auch ohne amtsärztliches Attest anerkannt wird.